Dr. Bernd Leweke
stellv. Kreisvorsitzender der FDP Nienburg/Weser aus Husum
Es ist begrüßenswert, dass unser leistungsfähiges Sozialsystem die Einrichtung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung stellt. Es hilft sicher vielen Betroffenen über so manchen krisenbedingten Engpass hinweg. Die Auszahlung ist zwar steuerfrei, doch sollten die Bezieher und Bezieherinnen von Kurzarbeitergeld nicht aus den Augen verlieren, dass diese Sozialleistung der Bundesanstalt für Arbeit dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Untere Einkommensgruppen werden aufgrund der niedrigeren Steuerprogression dadurch weniger belastet, bei höheren Einkommen wird es jedoch durchaus spürbar.
Der steuerliche Effekt, den der Progressionsvorbehalt auslöst, lässt sich an einem vereinfachten Beispiel anhand von fiktiven Zahlen (!) darstellen: ein/eine Arbeitnehmer/in erzielt im Jahr 2020 nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von € 36.000. Darin eingeschlossen ist die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers für die Zeit von 4 Monaten Kurzarbeit. Für diese 4 Monate hat die Person jedoch zusätzlich von der BfA z.B. € 4.000 Kurzarbeitergeld bekommen. Dieses wird zwar nicht versteuert, wird jedoch zur Ermittluung der Steuerprogression dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet. Das heißt, es werden weiterhin nur € 36.000 versteuert, die jedoch zu dem etwas höherenProzentsatz, der bei einem zu versteuernden Einkommen von € 40.000 zum Ansatz kommt. Diesen Effekt wird der /die Arbeitnehmer/in im Jahr 2021 spüren, wenn die Steuernachforderung kommt, die je nach Spitzensteuersatz durchaus vierstellig ausfallen kann. Es ist also sinnvoll, dafür eine finanzielle Reserve einzuplanen.